1 – Allgemeines

  1. Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen von Paul Schuch e.U. (im folgendem
    kurz „Produzent“ genannt) gelten für alle Rechtsgeschäfte und sind wesentlicher Bestandteil jedes
    Angebotes und jedes Vertrages.
    Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder
    die Unterfertigung des Vertrages ein.
  2. Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist.
  3. Im Angebot ist bereits vorzusehen, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

2 – Kosten

  1. Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen
    Erstkopie, enthalten. Die Herstellungskosten sind anhand eines konkreten Produktionsplanes oder
    Drehplanes technisch, zeitlich, personell und örtlich kalkuliert.
    Wenn sich diese Herstellungskosten aus Gründen erhöhen die nicht aus der Sphäre des Produzenten
    stammen, wozu auch höhere Gewalt (z. B. Wetter) gehört, erhöht sich der Preis um die angemessene
    Abgeltung des tatsächlichen Mehraufwandes.
    Sämtliche vom Produzenten genannten Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
  2. Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt. Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.
  3. Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Betreuung.

3 – Herstellung, Änderung, Abnahme, fremdsprachige Fassungen

  1. Dreharbeiten beginnen frühestens nach mündlicher oder schriftlicher Auftragsvergabe.
  2. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Der Produzent wird den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen unterrichten. Auf Wunsch des Auftraggebers sind die Muster diesem vorzuführen. Der Produzent informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung. Die Abnahme bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Produzenten unverzüglich nach Vorführung der Schnittkopie (Bild und Ton) die Abnahme schriftlich zu bestätigen.
  3. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt.
  4. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Die Laufzeit des Filmwerkes gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 10 % von der vereinbarten Länge abweicht.
  6. Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

4 – Haftung

  1. Der Produzent verpflichtet sich ein gebrauchsfähiges Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür
    Gewähr, dass die Produktion eine gebrauchsfähige Ton- und Bildqualität aufweist.
    Der Produzent übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Werbewirksamkeit oder den Eintritt eines
    bestimmten wirtschaftlichen Erfolges der Produktion.
  2. Mängel sind bei sonstigem Rechtsverlust vom Auftraggeber ab Abnahme innerhalb 5 Tagen schriftlich zu rügen.
  3. Eine Haftung des Produzenten für Schäden wessen auch immer und welcher Art auch immer wird ausgeschlossen, soferne ihn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
  4. Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

5 – Betroffenenrechte

  1. Nach der EU Datenschutzgrundverordnung stehen Ihnen als Betroffener umfangreiche Rechte zu. Diese Rechte sollen vor allem für mehr Transparenz im Zusammenhang mit Ihren Daten sorgen. Ihre Rechte als betroffene Person sind das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit und jederzeitigen Widerruf einer Einwilligung.
  2. Die betroffenen Personen können sämtliche Rechte durch ein Email an mail@paulschuch.com oder durch persönliche Kontaktaufnahme (z.B. per Telefon oder direkt vor Ort) oder durch eine Mitteilung per Post sowie auch über das Kontaktformular der Website ausüben.

6 – Datenlöschung

  1. Ihre Daten werden gelöscht, sobald der jeweilige Vertrag mit Ihnen erfüllt ist und keine gesetzliche Pflicht zur Speicherung der Daten mehr besteht. So werden Ihre Daten grundsätzlich nach sieben Jahren gelöscht; Aufbewahrungsfrist nach § 132 BAO.
  2. Gesetzliche/rechtliche Aufbewahrungspflichten oder vertragliche Verpflichtungen z.B. gegenüber Kunden aus Gewährleistung oder Schadenersatz oder gegenüber Vertragspartnern sind eine Grundlage die personenbezogenen Daten weiterhin zu speichern. (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO – Grundlage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: gesetzliche / rechtliche Verpflichtung)